Schreinerei und Innenausbau Erwin Wölfel, Kleinhül / 96197 Wonsees

Impressum

Impressum/ AGB


Schreinerei
Handwerksmeister Erwin Wölfel
Kleinhül 18
96197 Wonsees
Telefon: +49 9274 656
Telefax: +49 9274 690
E-Mail: woelfel.kleinhuel(at)t-online.de
Internet: www.woelfel-schreinerei.de

Zuständige Kammer:
Handwerkskammer für Oberfranken
Kerschensteinerstr. 7
95448 Bayreuth

Berufsbezeichnung: Handwerksmeister (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Berufsrechtliche Regelungen:
Handwerksordnung
(Zu finden im Bundesgesetzblatt I, Seite 3074 in der Fassung vom 24. September 1998)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 133080704

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 5/2021)
  1. Grundsätzliches
    Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer
    oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende,
    abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen.
    Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.
  2. Weitere Vertragsgrundlagen
    2.1. Auftragsannahme
    Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des
    Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle
    erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
    2.2. Lieferverzögerung.
    Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen
    Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines
    seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert
    sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die
    Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung
    vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die
    der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so
    geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die
    Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten
    gehen zu Lasten
    des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung
    weiterer Verzögerungskosten
    vor.
    2.3. Mangelrüge.
    Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen
    nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt
    werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher
    Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften
    beim Handelskauf bleiben unberührt.
    2.4. Mangelverjährung.
    Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die
    Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen,
    gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die
    Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht,
    soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der
    Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden
    oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine
    Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
    2.5. Umsetzung der Gewährleistung.
    Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften
    Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme
    des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen
    auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht
    das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
    zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie
    verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden
    Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt
    nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
    2.6. Aus- und Einbaukosten.
    Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die
    Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
    2.7. Anlieferung.
    Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude
    fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege
    oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht
    werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk
    hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.
    Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die
    Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch
    Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden
    Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
    2.8. Abschlagszahlung.
    Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in
    Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.
  3. Förmliche Abnahme.
    Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung
    auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer
    Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung
    tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
  4. Pauschalierter Schadensersatz.
    Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt,
    10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10 % der Vergütung für den noch nicht
    erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem
    Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem
    Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden
    nachzuweisen.
  5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
    5.1. Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten
    durchzuführen sind, insbesondere:
    – Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl.
    zu ölen oder zu fetten,
    – Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,
    – Anstriche innen wie außen (z. B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils
    nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.
    Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
    anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und
    Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche
    entstehen.
    5.2. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird
    die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter.
    Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen,
    sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach
    DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist
    eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker
    ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
    5.3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
    (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten,
    soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (
    Massivhölzer,
    Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
    5.4. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile
    (z. B.
    Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit,
    Temperatur) Sorge zu tragen.
  6. Ausschluss der Aufrechnung
    Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
    Forderungen ist ausgeschlossen.
  7. Eigentumsvorbehalt
    7.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung
    unser Eigentum.
    7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
    unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger
    von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
    die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu
    verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
    7.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
    so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
    weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen
    des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in
    Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns
    abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der
    Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die
    Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem
    Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
    7.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in
    das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
    jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten
    entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
    mit allen Nebenrechten an uns ab.
    7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im
    Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines
    Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder
    den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des
    Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten
    an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände
    mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum
    an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände
    zum Wert der übrigen Gegenstände.
  8. Eigentums– und Urheberrecht
    An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir
    uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung
    weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht
    werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
  9. Streitbeilegung
    Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer
    Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
  10. Gerichtsstand
    Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der
    Geschäftssitz unseres Unternehmens
  11. Datenschutz
    Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden von uns zwecks Erfüllung
    unserer eigenen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten sowie zur
    Vertragsdurchführung in Form von Namen, Adresse und Kommunikationsdaten
    des Geschäfts- bzw. Wohnsitzes maschinenlesbar gespeichert. Diese Datenerhebung
    und Datenverarbeitung beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Wir sichern zu,
    diese Daten ausschließlich zu eigenen Zwecken zu speichern. Insbesondere
    werden sie in keiner Weise an unberechtigte Dritte zu gewerblichen Zwecken
    übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung
    nicht mehr erforderlich sind. Personen, deren Daten wir auf diese Weise
    erhoben und verarbeitet haben, sind berechtigt, bei uns Auskunft darüber zu
    verlangen, welche sie betreffenden Daten bei uns gespeichert sind. Bei Unrichtigkeit
    der erfassten Daten können diese Personen von uns die Berichtigung, bei
    unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten verlangen. Auch steht
    ihnen ein Beschwerderecht